Honorarbemessung und Preise

Die Kanzlei hält sich an die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994, sGS963.75.

  • Anwaltliche Dienstleistungen betragen Fr. 270.-  pro Stunde 
  • Eine Mediationsstunde kostet  Fr. 250.-

Erstgespräche oder einmalige Beratungen:

Auch kurze Rechtsauskünfte und Erstberatungen sind kostenpflichtig. Sie sind jeweils direkt im Anschluss des Gespräches zu bezahlen (bar oder per Twint). Bei längerfristigen Mandatsanfragen biete ich jeweils ein unverbindliches Kontaktgespräch an, um sich kennenzulernen.

 

Unentgeltliche Beratung (jeweils 10 min) erhalten Sie unter

https://www.sgav.ch/rechtsauskuenfte/unentgeltliche-rechtsauskunft.html

 

Rechtsberatungen und Klärung von Rechtsfragen finden persönlich vor Ort statt. Telefonberatungen erfolgen nur in Ausnahmefällen beziehungsweise bei Kenntnis der Akten.

 

Beurkundungsgebühren:

  • eine öffentliche Beurkundung inkl. Zeugen kostet pauschal Fr. 350.- (Urkundenredaktion und Gespräche sind nicht inbegriffen)
  • Beglaubigungskosten für Unterschrift: Fr. 50.- pro Unterschrift
  • Beglaubigungskosten für Kopie: Fr. 40.- pauschal plus 5 Fr. pro weitere Kopie 

 

 

Bei neuen Klienten und Fällen ist jeweils Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser ist jeweils auf mein Konto IBAN CH08 8080 8004 3706 0626 9, BIC/Swift: RAIFCH22D19, Kanzlei Schwarz Raiffeisenbank Mittelrheintal zu überweisen.

 

 

Wichtig!!!: Unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege: 

Grundsätzlich versuche ich, kostspielige und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden. Falls es doch sein muss, kann der Staat die Prozesskosten bei guten Prozessaussichten und finanzieller Bedürftigkeit vorschiessen. Dies nennt sich dann unentgeltliche Prozessführung oder unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege bedeutet aber nicht, dass das Verfahren kostenlos ist. Die unentgeltliche Prozessführung gibt dem Prozessierenden die Möglichkeit, das Verfahren durchzuführen, indem der Staat ihm die Kosten für einen Prozess vorfinanziert. Die Prozess- und Anwaltskosten, welche schlussendlich durch Urteil auferlegt werden können, werden später vom Staat wieder zurückgefordert, falls es die finanziellen Umstände zulassen. Seit Neuem wird bereits kurz nach dem Urteil (ca. zwei Wochen) bereits um Rückzahlung gebeten. 


Die unentgeltliche Prozessführung muss im Vorfeld von einem Anwalt oder Anwältin beantragt werden. Dies bedeutet ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand, da meistens gleichzeitig die ganze Rechtsschrift eingereicht werden muss. Deshalb verlange ich vorab einen bedingten Kostenvorschuss, den ich zurückerstatte, sollte die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich gewährt werden. 

 

Anwaltliche Leistungen ausserhalb eines bewilligten Verfahren mit unentgeltlicher Prozessführung und andere nichtstreitige Verfahren sind gesondert zu entrichten. Die unentgeltliche Rechtspflege ist keine sog. "Flatrate" Leistung. Bei sehr grossem  Aufwand, der den üblichen Arbeitsaufwand überschreitet und vom Staat nicht vorfinanziert wird, kann dennoch eine separate Rechnung erfolgen. Der Mandant wird aber vorab darauf aufmerksam gemacht, wenn ein für den Fall üblicher Arbeitsaufwand überschritten wird.